persönliche Erfahrungen
Kuren

Infos zu Mutter- Kind- Kuren

Was ist eine Mutter- Kind- Kur?

Für wen ist eine MKK geeignet?

Finanzierung von MKK ist Pflichtleistung

Mutter-Kind-Kuren gibt’s nicht mehr? Gibt’s doch!

Neues Gesetz in Kraft getreten

Bei  Antrag auf Mutter-Kind-Kuren sind folgende Dinge zu beachten

Gesetzliche Grundlagen für Mutter- Kind -Kuren

Wenn Mütter nicht mehr können

 

Was ist eine Mutter-Kind-Kur?

Die Mutter-Kind-Kur kann eine stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme sein. Im § 23, § 41 und § 24SGB V ist ihre Zweckbestimmung beschrieben. Danach kann die Krankenkasse in Verbindung mit dem Hausarzt auch dann eine Kur befürworten, wenn keine Krankheit vorliegt. Das Argument des Arztes "Sie sind nicht krank genug für eine Kur" kann für die Vorsorgekur kein Ablehnungsgrund sein. Siehe § 23 Abs. 1 und 2.
Im Gegenteil, Krankheit kann die Kurfähigkeit in Frage stellen, weil ein zu sehr geschwächter Gesundheitszustand die Teilnahme am Aktivprogramm einer Kur verhindern könnte.
Die REHA-Kur beschäftigt sich mit kranken Menschen, die VORSORGE-Kur beschäftigt sich mit Menschen, die von Krankheit bedroht sind und einer weiteren Gefährdung ihrer Gesundheit rechtzeitig begegnen wollen.

Für wen ist eine Mutter-Kind-Kur geeignet?

Mutter-Kind-Kuren bilden aus medizinischer Sicht eine Einheit. Das Alter der Kinder liegt in der Regel zwischen 3 und 12 Jahren. Nach Absprache nehmen einige wenige Kliniken auch jüngere Kinder auf.
Für die Indikation einer Mutter-Kind-Kur ist stets die Gesundheitsgefährdung bzw. Gesundheitsstörung (Krankheit) der Mutter maßgebend.

Mutter-Kind-Kuren kommen in Betracht wenn:
- das Kind ebenfalls kurbedürftig ist
- und an einer seiner Indikation entsprechenden Kur mit den erforderlichen medizinischen und sozialtherapeutischen Angeboten teilnehmen kann,
 - aufgrund des Alters des Kindes zu befürchten ist, dass eine kurbedingte Trennung von der Mutter zu psychischen Problemen des Kindes führt
- wegen der besonderen Belastung der alleinerziehenden, berufstätigen Mutter ein gemeinsamer Aufenthalt von Mutter und Kind erforderlich ist
- wegen einer besonderen familiären Situation eine Trennung des Kindes von der Mutter unzumutbar ist
- das Kind während des Kuraufenthaltes der Mutter nicht versorgt wird und die Durchführung der Mütterkur daran scheitern kann.

Mutter-Kind-Kuren bieten gute Voraussetzungen für:
- gemeinsame gesundheitsfördernde, sportliche und musische Aktivitäten
- eine Verbesserung der Mutter-Kind-Beziehung
- die Nutzung des Lernfeldes Kind-Mutter-Dritte
- die Vermittlung von pädagogischen Hilfen
d- ie Einsicht in Ursachen und Bedingungen von kindlichen Verhaltensauffälligkeiten durch Einzelberatung und Gruppenarbeit

Finanzierung von Mutter-Kind-Kuren ist Pflichtleistung
Der Deutsche Bundestag hat beschlossen, dass Krankenkassen Mutter-Kind-Kuren voll finanzieren müssen.
Die bisher gängige Praxis, nach der Krankenkassen per Satzungsbeschluss die Höhe ihrer Zahlung in Form einer Anteilsfinanzierung bestimmen konnten, gehört damit der Vergangenheit an.

Mutter-Kind-Kuren gibt’s nicht mehr?
Gibt’s doch!

Durch die Presseberichterstattung der letzten Monate kam es bei vielen Frauen zu Unsicherheiten bezüglich Ihres Rechts auf Durchführung einer Mutter-Kind-Kur. Tatsache ist, daß es zu gesetzlichen Änderungen kam, daß aber Mutter-Kind-Kuren weiterhin von den Krankenkassen finanziert werden.

Die aktuelle Lage stellt sich nun wie folgt dar:
Die tägliche Zuzahlung für Müttergenesungskuren beträgt 17,-- DM in den alten Bundesländern und 14,-- DM in den neuen Bundesländern.
Müttergenesungskuren bleiben weiterhin eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen. Es bleibt jedoch den Krankenkassen überlassen, ob sie Kuren voll oder nur zum Teil finanzieren.
Urlaubstage werden auf Müttergenesungskuren nicht angerechnet. Die Regelkurdauer wird von 4 Wochen auf 3 Wochen verkürzt. Die Kur kann jedoch auf 4 Wochen verlängert werden, wenn es aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist.
Der Anspruch auf eine Kur besteht alle 4 Jahre. Bisher waren es 3 Jahre.
Im Falle einer tariflichen Kürzung der Lohnfortzahlung um 20%, erhalten auch berufstätige Mütter während der Kur nur 80% ihres Lohnes oder Gehaltes.
Mit dem Gedanken an eine Mutter-Kind-Kur tauchen viele verschiedene Fragen auf: „Kommt so eine Kur überhaupt für mich in Frage?" und „Was mache ich mit meinen Kindern?" „An wen muß ich mich wegen einer Kur eigentlich wenden?"
Kompetente Informationen über Mutter-Kind-Kuren finden sich im Internet z.B. unter www.kur.org oder bei den Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände. So unterhält z.B. der Paritätische Wohlfahrtsverband ein Beratungstelefon, das kostenlos bundesweit über Mutter-Kind-Kuren und die Wahl der richtigen Einrichtung informiert (0800/2 23 23 73)

Schwanger zur Kur - geht das denn?
Nur wenige Mutter-Kind-Kureinrichtungen haben sich auf schwangere Patientinnen spezialisiert. Eine dieser Einrichtungen ist das „Haus Waldfrieden" in Buckow / Brandenburg. Nachfolgend Auszüge aus der Medizinischen Konzeption für Schwangere Frauen:

Gefährdete Schwangerschaft - Hilfe durch ganzheitliche Therapie
Mütter sind von gesellschaftlicher Benachteiligung, die für Frauen vielfach belegt ist, besonders betroffen:

Durch geschlechtsspezifische Sozialisation auf ihre Rolle als Ehefrau und Mutter vorbereitet, werden sie in der Regel für das Funktionieren von Beziehungen, für Kindererziehung und Haushalt verantwortlich gemacht. Oft wird von ihnen erwartet, keine eigenen Ansprüche und Bedürfnisse zu äußern, sondern vor allem für die Familie, den Mann, die Kinder dazusein.

Bekanntlich verschlechtert sich statistisch der Gesundheitszustand von Müttern mit steigender Kinderzahl.
Neben den Aufgaben in der Familie wird von Frauen auch erwartet, daß sie ihre berufliche Rolle ausfüllen. Dabei sind sie in der Regel schlechteren Bedingungen ausgesetzt als Männer. Häufig wählen sie haushaltsnahe Berufe im Pflege-, Erziehungs- oder Dienstleistungsbereich, die emotional und körperlich stark belasten und meist schlechte Verdienstmöglichkeiten bieten.

Weiter verschärft wird diese Problematik in den neuen Bundesländern, in denen die gesellschaftliche Entwicklung ("Wende") gerade den Frauen erhebliche Anpassungsleistungen abverlangt. Viele wurden nach Jahren beruflicher und wirtschaftlicher Eigenständigkeit arbeitslos.

Die dreifache Belastung durch Haushalt, Kinder und Beruf bzw. Arbeitslosigkeit erschöpft bei vielen Frauen die erreichbaren Bewältigungsresourcen. Oft genug kommen weitere Belastungen hinzu; die Instabilität einer Partnerschaft, die Abwesenheit des Vaters, das Zerbrechen eines Familien-Systems. Die schwierige Lage einer alleinerziehenden Mutter führt schnell in soziale Isolation und wirtschaftliche Engpässe. Auch die Versorgung eines pflegebedürftigen Angehörigen, eines behinderten oder chronisch kranken Kindes kann das Maß des Tragbaren übersteigen.

Die Rollenüberforderung führt in körperliche und seelische Probleme, die sich auf Dauer in einer gesundheitlichen Destabilisierung, in somatischen und / oder psychischen Beschwerden niederschlagen.

belastete Kinder
Auch Kinder sind heute spezifischen Belastungen ausgesetzt: Oft sind ihre Lebensräume nicht kindgerecht und die Wohnverhältnisse beengt. Die Umweltbelastungen (z.B. Luftverschmutzung, Ozon) nehmen zu; die kindlichen Abwehrkräfte (z.B. gegen allergene Immissionen) sinken.
Viele werden von überforderten Erwachsenen nicht ausreichend begleitet und angeleitet (Fehlernährung, Bewegungsarmut, Freizeitverhalten, Medienkonsum).
Familiäre Konfliktsituationen, Familienzerfall und Trennungskrisen belasten Kinder oft schwer.
Die gesellschaftlichen Ideale setzen früh hohe Leistungsanforderungen (Anpassungsdruck im Kindergarten, Schul-Stress, Erfolgserwartungen der Eltern) und engen Kinder zusätzlich ein.
Diese Belastungen sind für viele Kinder kaum zu bewältigen; sie gehen mit seelischen und auch körperlichen Beschwerden einher, die therapeutische Unterstützung erfordern.
Wo die rechtzeitige Hilfe unterbleibt, entstehen früher oder später erhebliche gesellschaftliche Kosten.

"Patient Familie"
Zwischen den psychosozialen und somatischen Beschwerden der Kinder und denen der Mütter besteht eine Wechselwirkung, die für beide Seiten die gesundheitliche Belastung noch größer macht.
Nicht selten führt dieser Wirk-Zusammenhang zu einer nachhaltigen Störung der Mutter-Kind-Interaktion, ja zur Destabiliserung eines ganzen Familiensystems.
In unserem Gesundheitssystem gibt es üblicherweise wenig Unterstützung für den "Patienten Familie". Eine primär individuelle Sicht von Krankheit steht im Vordergrund; entsprechend setzt die Therapie beim Symptom-Träger an statt beim gesamten Familiensystem.
Eine Mutter-Kind-Kur nimmt den "Patienten Familie" in Blick; sie ist der erste Schritt zur Wiederherstellung der Gesundheit und zu einem gesünderen Lebensstil.

Der Zusammenhang zwischen mütterlicher Gesundheit und Gesundheit des Kindes wird bei schwangeren Frauen besonders deutlich. Selbst wenn eine Schwangerschaft ohne Komplikationen verläuft, bedeutet sie oft eine krisenhafte Veränderung der gesamten Familiensituation, die zur gesundheitlichen Belastung werden kann und einen Anspruch auf fachliche Hilfen begründet. Dies gilt um so mehr, wenn eine Schwangerschaft unter Störungen oder Gefährdungen zu leiden hat. Eine Gefährdung der schwangeren Mutter betrifft unmittelbar das werdende Kind und auch die "werdenden" Geschwister. Ebenso belastet eine Störung oder Gefährdung der embryonalen bzw. fetalen Entwicklung unmittelbar die Mutter und die Geschwister.

Kleine Patienten - ernstgenommen
Kinder, die zu uns zur Kur kommen, sehen wir nicht nur als Begleitung der Mutter. Wir gehen davon aus, daß jedes Kind als kleiner Patient ernstgenommen sein will und muß - ob nun wegen einer eigenen Erkrankung oder wegen des Zusammenhangs mit der Krankheit der Mutter. Deshalb halten wir für Kinder besondere therapeutische Möglichkeiten bereit. Unter anderem bieten eine Kinderärztin und ein Kinderpsychologe kompetente Hilfen an. Eine wöchentliche Kinder-Fallbesprechung überprüft und optimiert die Therapie fortlaufend.

 In den meisten Kurhäusern werden Kinder erst ab dem 3. Lebensjahr betreut.

chronisch kranke Kinder
Insbesondere chronisch oder rezidivierend kranke Kinder belasten die Mutter und das Familien-system oft gravierend. Hier liegt ein Schwerpunkt unserer therapeutischen Arbeit mit Kindern und ihren Müttern.
vielschichtige Störungen - vielschichtige Therapie
So vielschichtig die Gesundheitsstörung des Kindes ist, so vielfältig muß die therapeutische Hilfe ansetzen. Dabei geht es vor allem um folgende Sicht- und Zugangsweisen:

unmittelbare therapeutische Maßnahmen für das Kind:
z.B. bei chronischen Erkrankungen der oberen bzw. unteren Atemwege:
 Kneipp-Anwendungen, Terraintraining, therapeutisches Schwimmen, Inhalationstherapie, Atemtherapie und vieles andere mehr zur Stabilisierung der Abwehrlage.
 
 
z.B. bei verhaltensauffälligen oder hyperaktiven Kindern:

 spielpädagogische Angebote in der Kindergruppe zur Verbesserung des Sozialverhaltens; kindgemäße Entspannungsformen bis zu Autogenem Training für Kinder zur Bewälti-gung kindlicher Unruhe.

 z.B. bei Kindern aus schwierigen sozialen bzw. familiären Verhältnissen:
 kindertherapeutische Begleitung zur Bearbeitung traumatisierender Erfahrungen (Gewalt, Mißbrauch usw.)
 

Verbesserung der Mutter-Kind-Interaktion
Einige Therapien werden gemeinsam mit der Mutter durchgeführt: z.B. Ölbäder als Familienbad oder kreative Angebote für Mutter und Kind oder gemeinsames Turnen, Tanzen und ähnliche Programme. Die dabei erzielte Verbesserung der Mutter-Kind-Beziehung wirkt unmittelbar heilsam auf das Befinden von Mutter und Kind.

Stärkung der Elternkompetenz
Im Verlauf der Kur können Mütter Techniken erlernen, die ohne weiteres zu Hause weiter-geführt werden können und die Kompetenz fördern, mit einer chronischen Erkrankung oder Störung des Kindes besser umzugehen. Das therapeutische Spektrum reicht von phantasievollen und interaktionsfördernden Anregungen zur Salbung des Kindes (z.B. bei Hauterkrankungen) bis zur Vermittlung von grundlegenden Fachkenntnissen und Bewältigungstrategien in einer Asth-maschulung; von Gesprächskreisen über pädagogische Themen bis zur kinderpsychologischen Beratung.

 

Neues Gesetz in Kraft getreten
 
Antragsunterlagen per Internet

"Der Stress daheim und bei der Arbeit setzt mir ganz schön zu. Und dann wurde auch noch mein Kind krank..." so Vera M., die gerade zu einer Mutter-Kind-Kur angereist ist. Das ist für viele Frauen bitterer Alltag und manchmal einfach zuviel.

Herz-Kreislauf- oder Magen-Darm-Störungen, Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit, Rückenschmerzen... viele Krankheiten haben ein ganzes Bündel von Ursachen. Mutter-Kind-Kuren in einer vom Müttergenesungswerk anerkannten Klinik helfen hier besonders gut.

Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, um für Herbst 2002 eine Mutter-Kind-Kur zu beantragen. Warum?

- Die meisten Kliniken verfügen jetzt noch über ausreichend freie Plätze. Auch in den begehrten Ferienzeiten. Die Wahl der richtigen Einrichtung liegt also - in der Regel - bei der Patientin.

· Alle gesetzlichen Krankenkassen müssen, bei Antragstellung ab dem 1. August 2002, die Mutter-Kind-Kur voll finanzieren.

· Der gesetzliche Eigenanteil beträgt nur 9 Euro pro Tag. Befreiungen in Härtefällen sind möglich.

Was tun, um eine Mutter-Kind-Kur zu beantragen?
Unter www.mutter-kind-kur.de gibt es Antworten auf die häufigsten Fragen und die richtigen Formulare gleich zum herunterladen.

Wer weitere Fragen hat, kann sich unter der kostenlosen Rufnummer 0 800 / 2 23 23 73 beraten lassen. Kompetente Mitarbeiterinnen beantworten alle Fragen rund um die Mutter-Kind-Kur. Das Servicetelefon "Mutter-Kind-Kur" ist
Montag - Freitag von 8 - 16 Uhr besetzt

Bei Antrag auf Mutter-Kind-Kuren sind folgende Dinge zu beachten:

"Gut informierte Versicherte können selbst dazu beitragen, dass ihre Kuranträge bessere Erfolgsaussichten haben. Um die Chancen zu verbessern, ist vor allem eine enge Abstimmung mit dem Arzt erforderlich. Denn es gilt: Je plausibler und sorgfältiger ein Antrag begründet ist, desto wahrscheinlicher ist eine Bewilligung.

Bei Kuranträgen ist das besonders wichtig: Hier muss für die Kasse zum einen erkennbar sein, aufgrund welcher Erkrankung eine Rehamaßnahme medizinisch erforderlich ist. Wichtig ist dabei eine präzise Aussage - der pauschale Vermerk "Infektanfälligkeit oder Rückenschmerzen" reicht zum Beispiel nicht. Zum anderen muss begründet werden, warum die entsprechenden Therapien nicht ambulant (am Heimatort) erfolgen können.

Gerade bei Frauen, die eine Mutter-Kind-Kur beantragen, ist es wichtig, die belastenden Lebens- umstände im Antrag genau darzulegen. Wie soll z.B. eine Mutter von kleinen Kindern fünfmal pro Woche zur Krankengymnastik fahren? Und welchen therapeutischen Nutzen hätte das, wenn die Frau dabei weiterhin die volle Arbeit in der Familie und im Beruf leisten muss?" (aus Stiftung Warentest Finanztest Nr. 2/2001)

Wenn die Kur abgelehnt wird, sollten Sie umgehend
Widerspruch einlegen. Bitten Sie Ihre Kasse um eine körperliche Vorstellung beim Medizinischen Dienst.
Bei Widerspruchsverfahren müssen gegenüber dem ersten Antrag neue Begründungen aufgeführt werden.
Den Widerspruch sollten Sie unbedingt über Ihren Arzt vornehmen.
Machen Sie auf jeden Fall von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch.

Vorläufige Begutachtungsanleitung für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen:
Mutter-Kind-Maßnahmen kommen in Betracht, wenn                                             - das Kind ebenfalls kurbedürftig ist und an einer seiner Indikation entsprechenden Kur mit den erforderlichen medizinischen und sozialtherapeutischen Angeboten teilnehmen kann, oder
 - aufgrund des Alters des Kindes zu befürchten ist, dass eine kurbedingte Trennung von der Mutter zu psychischen Problemen des Kindes führt, oder        - wegen der besonderen Belastung der alleinerziehenden, berufstätigen Mutter ein gemeinsamer Aufenthalt von Mutter und Kind erforderlich ist, oder                  - wegen einer besonderen familiären Situation eine Trennung des Kindes von der Mutter unzumutbar ist oder                                                                               - das Kind während des Kuraufenthaltes der Mutter nicht versorgt werden kann und die Durchführung der Mütterkur daran scheitern kann.

Risikofaktoren, die persönliche Lebensumstände betreffen:                                  -  ständiger Zeitdruck                                                                                               - Schwierigkeiten bei der Problembewältigung                                                     - Partner- / Eheprobleme                                                                                       -  Erziehungsschwierigkeiten                                                                                   -  beengte Wohnverhältnisse                                                                                  -  eigene Arbeitslosigkeit                                                                                         -  soziale Isolation

Diese Risikofaktoren führen zu "Regulationsstörungen des Vegetativsystems" und zu "Befindlichkeitsstörungen" und sind Gesundheitsgefährdungen. Dazu gehören:
-  Niedergeschlagenheit                                                                                          -  Kopfschmerzen                                                                                                     -  Lustlosigkeit                                                                                                         -  dauernde Müdigkeit                                                                                              -  Stimmungsschwankungen                                                                                   -  Schlafstörungen                                                                                                   -  Unruhe und Angstgefühle

wichtiger Hinweis: Maßnahmen vor Ort (Massagen, Rückenschule, Sport, Sauna, Selbsthilfegruppen, psychologische Betreuung) haben keine Besserung der Gesundheit gebracht.

Wichtig:                                                                                                                   Auch für das/die Kind(er) muss ein eigener Antrag gestellt werden. Häufig wird die Kur für die Mutter genehmigt und für das Kind abgelehnt. Auch hier sollten Sie umgehend Widerspruch einlegen. Das Kind fährt sonst als "gesundes Begleitkind" mit zur Kur, nimmt an dieser aber nicht teil und hat keinerlei Anspruch auf Therapieanwendungen. Die Krankenkasse zahlt in diesem Fall nur den Haushaltshilfesatz an die Klinik.

Vorzeitige Kurwiederholung (vor Ablauf von 4 Jahren): § 40 SGB V Abs. 3 "Leistungen können nicht vor Ablauf von 4 Jahren ... erbracht werden, ... es sei denn, eine vorzeitige Wiederholung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich."
Oft verweigern Kassen hier bereits das Aushändigen eines Kurantrages mit dem Hinweis, die 4 Jahre seien noch nicht um. Ein solches Verhalten ist unrechtmäßig.

Mitspracherecht bei der Auswahl der Kureinrichtung:
§ 33 SGB I   Ausgestaltung von Rechten und Pflichten. Sie haben ein Mitspracherecht bei der Auswahl der Kureinrichtung.

Kurmaßnahmen über den Rentenversicherungsträger (BfA / LVA)                        Für die Durchführung von Mutter-Kind-Kuren sind die Krankenkassen zuständig. BfA / LVA sind für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit verantwortlich. Die Kassen versuchen häufig, die Kuren hierhin "abzuwälzen", um Kosten zu sparen. Vorsicht, die eigenen Häuser der BfA und LVA sind auf die speziellen Erfordernisse von Mutter-Kind-Maßnahmen in keine Weise eingerichtet.
 

Gesetzliche Grundlagen für Mutter- Kind -Kuren
§ 23 Medizinische Vorsorgeleistungen
(1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind,
1.eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
2.einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken,
3.Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder
4.Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
(2) Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 nicht aus, kann die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten erbringen. Die Satzung der Krankenkasse kann zu den übrigen Kosten, die Versicherten im Zusammenhang mit dieser Leistung entstehen, einen Zuschuß von bis zu 15 Deutsche Mark täglich vorsehen. Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für versicherte chronisch kranke Kleinkinder kann der Zuschuss nach Satz 2 auf bis zu 30 Deutsche Mark erhöht werden.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die §§ 31 bis 34 anzuwenden.
(4) Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 und 2 nicht aus, kann die Krankenkasse Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht.
(5) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach Absatz 4 sowie die Vorsorgeeinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Leistungen nach den Absätzen 2 und 4 sollen für längstens drei Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Satz 2 gilt nicht, soweit die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Vorsorgeeinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet haben; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. Leistungen nach den Absätzen 2 und 4 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.
(6) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 4 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 40 Abs. 5 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlung ist an die Krankenkasse weiterzuleiten.
(7) Medizinisch notwendige stationäre Vorsorgemaßnahmen für versicherte Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen in der Regel für vier bis sechs Wochen erbracht werden.
(8) Die jährlichen Ausgaben der Krankenkasse je Mitglied für Leistungen nach Absatz 4 zusammen mit denen nach § 40 Abs. 2 dürfen sich für das jeweils folgende Kalenderjahr höchstens um die nach § 71 Abs. 3 und 2 Satz 2 maßgebliche Veränderungsrate verändern; § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Der Veränderung für das Kalenderjahr 2000 sind die in Satz 1 genannten jährlichen Ausgaben der Krankenkasse im Kalenderjahr 1999 zu Grunde zu legen. Überschreitungen des in Satz 1 genannten Ausgabenrahmens vermindern die für das auf die Überschreitung folgende Kalenderjahr nach Satz 1 zur Verfügung stehenden Ausgaben entsprechend.
(9) Die Krankenkasse kann in der Satzung Schutzimpfungen mit Ausnahme von solchen aus Anlass eines nicht beruflich bedingten Auslandsaufenhalts vorsehen.

§ 24 Medizinische Vorsorge für Mütter
(1) Die Krankenkasse kann unter den in § 23 Abs. 1 genannten Voraussetzungen aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung erbringen; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. Die Satzung der Krankenkasse kann vorsehen, daß die Kosten der Leistungen nach Satz 1 übernommen werden oder dazu ein Zuschuß gezahlt wird.
(2) § 23 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1, deren Kosten voll von der Krankenkasse übernommen werden, in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 39 Abs. 4 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlung ist an die Krankenkasse weiterzuleiten.
 
§ 40 Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen
(1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, kann die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 besteht, oder, soweit dies für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten mit medizinischen Leistungen ambulanter Rehabilitation erforderlich ist, in wohnortnahen Einrichtungen erbringen.
(2) Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, kann die Krankenkasse stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht.
(3) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Leistungen nach Absatz 1 sollen für längstens 20 Behandlungstage, Leistungen nach Absatz 2 für längstens drei Wochen erbracht werden,
es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Satz 2 gilt nicht, soweit die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet haben; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. § 23 Abs. 7 gilt entsprechend.
(4) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur erbracht, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 31 des Sechsten Buches solche Leistungen nicht erbracht werden können.
(5) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag 17 Deutsche Mark an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.
(6) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen, deren unmittelbarer Anschluß an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlußrehabilitation), zahlen den sich nach § 39 Abs. 4 ergebenden Betrag für längstens 14 Tage je Kalenderjahr an die Einrichtung; als unmittelbar gilt der Anschluß auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete kalendertägliche Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 39 Abs. 4 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.
(7) Die Spitzenverbände der Krankenkassen legen gemeinsam und einheitlich und unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft nach § 282 (Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen) Indikationen fest, bei denen für eine medizinisch notwendige Leistung nach Absatz 2 die Zuzahlung nach Absatz 6 Satz 1 Anwendung findet, ohne daß es sich um Anschlußrehabilitation handelt. Vor der Festlegung der Indikationen ist den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitation auf Bundesebene maßgebenden Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

§ 41 Medizinische Rehabilitation für Mütter
(1) Die Krankenkasse kann unter den in § 27 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen aus medizinischen Gründen erforderliche Leistungen der Rehabilitation in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung erbringen; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. Die Satzung der Krankenkasse kann vorsehen, daß die Kosten der Leistungen nach Satz 1 übernommen werden oder dazu ein Zuschuß gezahlt wird.
(2) § 40 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1, deren Kosten voll von der Krankenkasse übernommen werden, in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 39 Abs. 4 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.
Fassung:22.12.1999
Fundstellen:BGBl. I 1988 S. 2477; I 1992 S. 2266; I 1996 S. 1631; I 1999 S. 2626
Inkraft:01.01.2000

Wenn Mütter nicht mehr können
Eine dreiwöchige Mutter-Kind-Kur stärkt Körper und Seele
Von Dirten P.

Mütter heute machen viel. Müssen Sie auch. Neben Kindererziehung und Haushalt gehen viele Frauen arbeiten. Weil sie dazu verdienen müssen oder um den Anschluss ans Berufsleben nicht zu verpassen. Eine wachsende Zahl von Müttern ist als Alleinerziehende zusätzlich belastet. Fehlende Kita-Plätze besonders in den alten Bundesländern, gesundheitliche und soziale Probleme, Schwierigkeiten mit Kindern und Partner tun ihr übriges, um den Alltag zur bloßen Belastung werden zu lassen. Der Dauerstress geht an vielen Müttern nicht spurlos vorüber. Erschöpfungszustände, Herz-Kreislauf-Beschwerden, Migräne, Muskelverspannungen, Atembeschwerden und Depressionen sind mögliche Folgen. In einer solchen Situation ist es höchste Zeit, an sich selbst zu denken. Eine Mutter-Kind-Kur kann der erste Schritt hin zu einem gesünderen und zufriedeneren Leben sein.


Was ist eine Mutter-Kind-Kur?

Meist dauert eine solche Kur drei Wochen, in begründeten Einzelfällen können vier Wochen daraus werden. Als Grundversorgung werden physiotherapeutische Maßnahmen und ärztliche Betreuung in allen Kurhäusern angeboten. In Gesprächskreisen und Einzelgesprächen mit Psychologen sollen die Mütter psychisch gestärkt und Strategien für den Alltag entwickeln werden. Je nach Einrichtung gibt es für einzelne Krankheitsbilder spezielle Kurprogramme. Übergewicht, Neurodermitis, Atemwegserkrankungen oder motorische Störungen sowohl der Mütter als auch der Kinder werden hier gezielt behandelt. Weitere Maßnahmen wie Bewegungstherapie, Kreativ-Gruppen, Freizeitprogramm oder Entspannungsübungen sollen helfen, Mutter und Kind seelisch und körperlich genesen zu lassen. Dabei muß eins klar sein: Eine Kur ist kein Urlaub. Erfolg verspricht eine Kur nur dann, wenn Sie sich öffnen, aktiv mitarbeiten und bereit sind, Lösungen zu finden und umzusetzen.


Wie beantragt frau eine Mutter-Kind-Kur?

Der erste Weg führt zu Ihrem Hausarzt. Er untersucht Sie und falls nötig auch die Kinder auf eine Kurbedürftigkeit. Er spricht dann eine Empfehlung über die Anforderungen an eine Kur aus. Den Attestvordruck „Ärztliches Attest“ gibt’s bei den Kassen, den Kureinrichtungen oder beim Mütter-Genesungswerk. Wichtig: Es muss nicht zwingend eine Erkrankung vorliegen, auch vorbeugend kann eine solche Kur empfohlen werden. Lassen Sie sich also nicht abwimmeln, wenn Arzt oder Kasse mit dem Argument „Sie sind doch gar nicht krank“ die Kur nicht befürworten wollen.

Füllen Sie einen Kurantrag aus und reichen diesen zusammen mit dem ärztlichen Attest bei Ihrer Krankenkasse ein. Bei oben genannten Stellen gibt es das Formular für den Kurantrag. Online steht das Formular unter www.mutter-kind-kuren.de zur Verfügung. Sinnvoll ist es, schon während der Antragsstellung mit möglichen Einrichtungen Kontakt aufzunehmen. So können Sie vorab klären, ob noch Plätze frei sind, ab wieviel Jahren Kinder aufgenommen werden, (oft werden erst Kinder ab drei Jahren aufgenommen) und wie ihre speziellen Bedürfnisse an eine Kurbehandlung abgedeckt werden.

Bleiben Sie am Ball! Oft wird ein Antrag im ersten Anlauf abgelehnt, auch in diesem Bereich wird natürlich gespart. Aber Sie haben das Recht auf Widerspruch. Die Erfahrung zeigt, daß in vielen Fällen diesem Widerspruch stattgegeben wird. Sie sehen: Beharrlichkeit zahlt sich aus.

Holen Sie sich schon vorher Hilfe! Sicherlich gibt es auch in ihrem Wohnort eine Stelle der großen Wohlfahrtsverbände AWO, Caritas, Diakonisches Werk, Rotes Kreuz oder Paritätischer Wohlfahrtsverband. Hier finden Sie Hilfe und Beratung bei der Beantragung der Kur. Und hier finden Sie auch Unterstützung, sollte ihr Antrag im ersten Anlauf abgelehnt werden. Sie können sich natürlich auch direkt an die jeweilige Kurklinik wenden. Deren Mitarbeiter stehen Ihnen ebenfalls mit Rat und Tat zur Seite.


Wer zahlt die Mutter-Kind-Kur?

Seit letztem Jahr folgt die Finanzierung einer Kur keinem einheitlichen Schema mehr. Manche Krankenkassen übernehmen den Tagessatz in voller Höhe, andere nur zum Teil. Einige Krankenkassen stufen Kinder ohne eigene Erkrankung, die mit zur Kur fahren, als sogenannte Begleitkinder ein und übernehmen deshalb nur die Kosten in Höhe einer Haushaltshilfe. Auf den Seiten der Arbeiterwohlfahrt finden Sie Infos dazu: www.awo.org/..

Einen Eigenanteil von 17 DM in den alten Bundesländern und 14 DM in den neuen Bundesländern pro Tag müssen Sie jedoch selbst tragen. Zahlt die Kasse nur einen Teil der Kur, müssen Sie auch den Restbetrag selber zahlen. Kinder und Jugendliche von 0 bis 18 Jahren sind von der Zuzahlung befreit. Auch für Mütter, die arbeitslos gemeldet sind oder von der Sozialhilfe leben gilt: Den Eigenanteil übernimmt entweder das Sozialamt oder beispielsweise die Elly-Heuss-Knapp-Stiftung des Müttergenesungswerks. Ganz wichtig: Der Arbeitgeber darf bei einer Mutter-Kind-Kur keinen Jahresurlaub anrechnen.


weitere Infos im Netz

Wenn Sie noch genauere Informationen zur Mutter-Kind-Kur benötigen, da haben wir ein paar Seiten für Sie:

Das Müttergenesungswerk bietet alles zum Thema.
www.muettergenesungswerk.de

Gute Zusammenfassung auf den Seiten der AWO zum Prozedere der Beantragung.
www.awosano.de/

Unter anderem bietet diese Site Infos zur Kur für Schwangere.
www.babyzimmer.net/

Eine sehr umfangreiche Site: Hier werden einzelne Einrichtungen vorgestellt, die Antragstellung ist fundiert beschrieben und Vordrucke für Antragsformulare stehen zum Download bereit.
www.mutter-kind-kuren.de

Einblick in die Haltung der größten Krankenkasse der Republik: Frank Roschewsky, Geschäftsführer zweier AOK-Kliniken im Interview.
www.aok.de/

Die Klinik Miramar gibt Infos zur aktuellen Rechtslage und zur Kostenübernahme. Die Einrichtung wird in Bild und Text präsentiert. Schwerpunkte dieser Einrichtung sind unter anderem Übergewicht und Atemwegserkrankungen.
www.kurklinikmiramar.de


http://www.super-illu.de/frauen/familie/familienleben/mutterkind_kur.shtml

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