|
Die Rechte von Müttern mit Behinderung Die bisherige Rechtsgrundlage zur Gewährung von Unterstützung
bei der Familienarbeit
Für behinderte Frauen ist die Realisation ihres Kinderwunsches ein ebenso zentrales Thema wie für nichtbehinderte Frauen. Für die Bewältigung ihrer Aufgaben innerhalb der
Familie benötigen viele behinderte Frauen in irgend einer Form Unterstützung. Politisch sinnvoll ist die Beschreibung der Tätigkeit von Müttern in der Familie als „Familien-Arbeit“. Diese wichtige Aufgabe wird
aber vom Gesetzgeber immer noch nicht mit der volkswirtschaftlichen Berufstätigkeit gleichgesetzt. Der Begriff Familienarbeit soll die Leistung der Frauen, welche Kinder pflegen und erziehen deutlich machen diese
mit der geldbringenden Berufstätigkeit gleichsetzen. Nur so kann eine angemessene Unterstützung behinderter Mütter und Väter erfolgen. Im folgenden sollen die bestehenden finanziellen Möglichkeiten zur
Unterstützung behinderter Mütter dargestellt werden.
1. Die gesetzliche Krankenkasse:
Nach SGB V § 38 muß sie eine Haushaltshilfe gewähren, wenn wegen Krankenhausaufenthalt oder anderen
Leistungen ( z.B. häuslicher Krankenpflege, Rehabilitation, Müttergenesungskur) die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist und ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt lebt. Es handelt sich hierbei nur um
vorübergehende Leistungen. Im Unterschied zur Pflegeversicherung geht es hier in erster Linie um die Tatsache, dass die Grundversorgung der Kinder sichergestellt ist. Bei selbst organisierten Haushaltshilfen
sollte man sich vorher nach der Höhe der in SGB V Absatz vier ............angemessene Höhe zu erstatten..........bei der gesetzlichen Krankenkasse erkundigen. Falls die gesetzliche Krankenkasse eine Höhe von z.B.
3,00 € pro Stunde für angemessen hält, sollte die Kasse solche Leistungserbringer auch namentlich nennen können!
Tatsächlich haben behinderte Mütter, die Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten,
wenig Chancen auf Unterstützung, wenn sie zu Hause so krank sind, dass sie den Haushalt nicht weiterführen können. Die Krankenkassen argumentieren, dass die Frauen entsprechend ihrer Pflegestufe ja für eine
bestimmte Stundenzahl eine Hilfe im Haus hätten und daher keine zusätzliche Unterstützung erforderlich sei.
2. Das Kinder–Jugend–Hilfe–Gesetz (KJHG)
Es ist im Sozialgesetzbuch 8 (SGBVIII)
verankert und somit Bundesrecht. Manche Städte und Gemeinde haben eigene Richtlinien, die eine Erweiterung des KJHG bedeuten können. Bei der Gewährung von Hilfen durch das Jugendamt wird immer der Einzelfall
betrachtet. Wird eine Hilfe vom Jugendamt geleistet so muß die HilfeempfängerIn zu den hier entstehenden Kosten gemäß § 91 Abs. 1 Ziff. 4 KJHG einen Beitrag leisten: Wichtig: Pflegegelder dürfen nicht als
Einkommen angerechnet werden – Vermögen muss hier nicht aufgebraucht werden! Bei Unklarheiten bezüglich der Berechnung besteht auch hier seitens der Jugendamtskasse die Pflicht der genauen Auskunft der Berechnung!
Assistenz zur Pflege und Erziehung kann unter Hinzuziehung folgender Paragraphen gewährt werden:
KJHG § 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen, wenn: 1. ein Elternteil
wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen, 2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des zu gewährleisten, 3. Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen
oder in Tagespflege nicht ausreichen. 4. ein alleinerziehender Elternteil oder beide Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt.
Dieses sollte eine vorübergehende Leistung
sein, wobei vorübergehend dehnbar ist. Also auch z.B. drei Jahre sind vorübergehend! KJHG § 23 Tagespflege KJHG § 27 Hilfe zur Erziehung
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines
Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung
geeignet und notwendig ist. (2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das
engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. (3) Hilfe zur Erziehung umfaßt insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei
Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 einschließen.
KJHG § 32 Erziehung in einer Tagesgruppe insbesondere Absatz 2: KJHG § 33 Vollzeitpflege Hilfe zur Erziehung in
Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der
Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und
Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
Dieser sieht die Unterbringung, Betreuung und Erziehung eines Kindes über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses in einer
der folgenden Einrichtungen vor: Tagesstättenplatz, Kinderhort, Schule, Pflegefamilie, Heimplatz, betreute Wohngemeinschaft oder Kinderdorfplatz.
In einzelnen Fällen kann es sinnvoll sein ein Kind
vorübergehend außerhalb der Familie unter zu bringen. Natürlich sollte dieses nur in zwingenden Fällen geschehen. Hier bedarf es einer genauen Prüfung und keiner leichtfertigen Handlung!!!!
Es zeigt sich,
dass viele behinderte Mütter den Weg zum Jugendamt scheuen aus Angst, dass ihnen das Kind weggenommen werden könnte. Besteht diese Sorge, so ist es sinnvoll, sich bei einer Behindertenorganisation vor Ort
Unterstützung zu holen.
3. Das Bundessozialhilfegesetz BSHG
Hier handelt es sich um ein Bundesrecht also überall gültig in der BRD (im Gegensatz zu Landesrechten). Für behinderte Eltern
sind folgende Passagen in Abschnitt drei „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ relevant:
- § 68 Hilfe zur Pflege Ab. 1+3 - § 70 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
- - eventuell § 72 zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Voraussetzung für Leistungen nach dem BSHG ist, dass keine anderweitige Unterstützung möglich ist. Also erst, wenn das Jugendamt und die
Krankenkasse ihre Zuständigkeit abgelehnt haben, kommt das BSHG zum tragen. Darüber hinaus ist der Bezug von Leistungen nach dem BSHG einkommensabhängig. Dies bedeutet auch, das evtl. vorhandenes Vermögen
zunächst aufgebraucht werden muss.
Häufig entsteht ein Zuständigkeitsgerangel zwischen Sozialamt und Jugendamt. Es muß entschieden werden, ob im Einzelfall das Recht der Mutter auf selbstbestimmten Umgang
mit dem Kind oder die Sicherstellung des Kindeswohls im Vordergrund steht.
4. Die neuen Möglichkeiten im Rahmen des SGB IX
Es beschreibt Leistungsansprüche, von Menschen mit Behinderungen
und solchen, die von Behinderung bedroht sind, in den Bereichen - Arbeit - Medizin -Teilhabe an der Gemeinschaft.
Das SGB IX ist ein Rehabilitationsgesetz. In diesem Gesetz werden die Belange
behinderter Mütter im Zusammenhang medizinischer, beruflicher und sozialer Rehabilitation berücksichtigt.
Welche Möglichkeiten ergeben sich nun konkret für behinderte Mütter?
&Mac183;
Hilfsmittel zu Versorgung von Babys und Kleinkindern können nach §31 SGB IX gewährt werden. Dieses ist in der Begründung des Gesetzgebers nachzulesen. Dabei steht das Bedürfnis der behinderten Mutter, sich um ihr
Kind zu kümmern im Vordergrund. Bisher wurden solche Anträge häufig mit der Begründung abgelehnt, dass das Hilfsmittel der Versorgung eines nichtbehinderten Kindes diene und nicht der behinderten Mutter.
&Mac183; behinderte Mütter, die sich in einer beruflichen oder medizinischen Rehabilitation befinden, haben Anspruch auf eine Haushaltshilfe sowie Unterstützung bei der Kinderbetreuung. Das Gesetz sieht hierfür
einen Betrag von ¤ 65 pro Kind und Monat vor.
&Mac183; gehörlose Mütter können seit dem 1.7.2001 einen kostenlosen Gebärdendolmetscher bei der Beantragung oder Gewährung von Sozialleistungen in Anspruch
nehmen. So haben gehörlose Mütter Anspruch auf einen Gebärdendolmetscher, wenn sie den Kinderarzt aufsuchen, oder die Hebammennachsorge in Anspruch nehmen. Für die Finanzierung eines Dolmetschers in Schule und
Kindergarten (diese Einrichtungen werden durch Landesgesetze geregelt) besteht die Möglichkeit, die Kostenübernahme nach §57 SGB IX bei Sozialamt oder Jugendamt zu beantragen.
Fazit:
Der
Gesetzgeber hat die Existenz behinderter Mütter erkannt und soweit es im Rahmen des Rehabilitationsgesetzes möglich war berücksichtigt. Allerdings bleiben in diesem Gesetz jene beeinträchtigten Frauen z.T.
unberücksichtigt, die sich in keiner Rehabilitationsmaßnahme befinden. Dieses gilt für die Versorgung mit einem PKW ebenso wie für die finanzielle Unterstützung einer Assistenz (oder eine vergleichbaren
Unterstützung) bei der Familienarbeit.
Sogenannte Servicestellen von den Rehabilitationsträgern eingerichtet werden, die den behinderten Menschen lange Wege von Amt zu Amt ersparen sollen. Die Aufgabe der
Servicestellen ist es den Antrag einer behinderten Person so aufzunehmen, das er entscheidungsfähig ist und diesen Antrag der zuständigen Behörde zuzuleiten. Die Klärung der Zuständigkeit muß innerhalb einer Frist
von vierzehn Tagen geschehen. Innerhalb weiterer vierzehn Tage soll eine Antragsbearbeitung vorgenommen werden.
Das SGB IX räumt bestimmten Organisationen das Verbandsklagerecht ein. Dieses ermöglicht es
einem Verein die Interessen benachteiligter Personengruppen vor Gericht vertreten zu können. Hierdurch können behinderte Mütter sachkundige Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer Forderungen erhalten.
Christiane Rischer, Beraterin im Mütterzentrum Dortmund http://www.behindertefrauen.org/archiv/doku1/muetter.html
|